AGB
1. Allgemein
Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurde, gelten ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Personalvermittlung für Job & Jobs. Der Auftraggeber erkennt mit Abschluss eines Vertrages zur Personalvermittlung die Rekrutierungs-, Auswahl- und Vermittlungstätigkeit an.
2. Personenbezeichnung und Geschlechter
Zur Verbesserung der Lesbarkeit verwenden wir für Personenbezeichnungen (z.B. Kunde, Mitarbeiter) die männliche Form. Diese umfasst alle Geschlechter gleichberechtigt.
3. Vermittlungshonorar
Job & Jobs vermittelt Kandidaten für eine direkte Festanstellung. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber ist ein Erfolgshonorar fällig. Der Anspruch von Job & Jobs auf ein Vermittlungshonorar entsteht durch den Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem von Job & Jobs vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung anzuzeigen.
4. Berechnung des Vermittlungshonorars:
Das Honorar wird auf Basis des ersten Bruttojahressalärs berechnet, welches der Gesamtentschädigung entspricht, die zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten vereinbart wurde, einschliesslich aller Zulagen. Job & Jobs berechnet das Vermittlungshonorar gemäss Absprache.
Bei Abschluss eines Teilzeitvertrages beträgt das Vermittlungshonorar 18% des Bruttojahressalär.
Das Bruttojahresgehalt setzt sich zusammen aus dem monatlichen Bruttogehalt multipliziert mit 12 oder dem 13. Monatslohn, Gratifikationen, vereinbarten Lohnerhöhungen im ersten Jahr, Provisionen und Boni. Bei erfolgsorientiertem Gehalt ist das Zielsalär massgebend. Für befristete Anstellungen gilt dieselbe Berechnungsbasis auf Basis des projizierten Bruttojahresgehalts. Für den Fall, dass durch Job & Jobs gleichzeitig mehrere Anstellungen vermittelt werden, ist jede einzelne Vermittlung gemäss den genannten Bedingungen zu vergüten.
5. Mandatsauftrag / Personalrekrutierungsauftrag
Für diesen Bereich werden individuelle Vereinbarungen getroffen, die im Mandatsauftrag gemäss einer spezifischen Offerte festgehalten und persönlich besprochen werden. Alle Leistungen und Vergütungen, einschliesslich des Vermittlungshonorars und der Mandatspauschale, werden gemäss den festgelegten Bedingungen im Mandatsauftrag in einem separaten Vertrag vereinbart.
Das Mandatsverhältnis kann jederzeit aufgelöst werden. Es besteht keine Rückerstattung für das Mandatshonorar.
6. Individuelle Try & Hire für temporär Einsätze
Bei unserem Try & Hire-Modell für temporär Einsätze wird der Monatslohn des Mitarbeiters mit einem Faktor von 1.8 multipliziert. Dieser Faktor umfasst sämtliche Sozialleistungen und weitere Kosten, um eine umfassende Vergütung abzudecken. Bei unserem Try & Hire-Modell für temporär Einsätze besteht die Möglichkeit, den Kandidaten nach einer Probezeit von 3 Monaten (100% Pensum) für eine Pauschale von CHF 2’000.00 zu übernehmen.
7. Garantieleistung
Sollte ein Mitarbeiter, der durch Job & Jobs vermittelt wurde, während der Probezeit (1 Monat gemäss Artikel 335b, Absatz 1, OR) ausscheiden, hat der Kunde das Recht, die Garantieleistung in Anspruch zu nehmen, sofern er Job & Jobs unverzüglich darüber informiert. In diesem Fall verpflichtet sich Job & Jobs, den Kunden aktiv bei der Neubesetzung der Stelle zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst die Suche nach einem Ersatzkandidaten, wofür keine zusätzlichen Honorare anfallen. Der Kunde trägt lediglich die Kosten für die erneute Veröffentlichung der Stellenanzeige sowie die damit verbundenen Marketingausgaben.
Job & Jobs wird so lange nach einem geeigneten Ersatz suchen, bis die Stelle erfolgreich neu besetzt wurde. Eine Rückzahlung des Honorars erfolgt nicht. Sollte der Kunde die Möglichkeit einer Neubesetzung der Stelle nicht in Anspruch nehmen, verfällt sein Anspruch auf die Garantieleistung.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Garantieleistung nur greift, wenn das Ausscheiden des Mitarbeiters auf ein Verschulden des Kandidaten zurückzuführen ist. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund der Findung einer besseren Lösung oder aus anderen Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Kandidaten liegen, führt zum Wegfall der Garantieleistung.
8. Haftung
Die von Job & Jobs gemachten Angaben zu einem Kandidaten beruhen auf den vom Kandidaten selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen von Dritten. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben kann Job & Jobs nicht übernehmen.
9. Besetzungsgarantie
Job & Jobs übernimmt keine Besetzungsgarantie und gewährleistet nicht, dass der Kandidat die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen.
10. Kündigung des Auftrags
Ein Auftrag zur Personalvermittlung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von Job & Jobs vorgeschlagenen Kandidaten nach Kündigung des Auftrags zustande, wird das Honorar in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen und vereinbarten Leistungen sind ebenfalls ohne Abzug zu erstatten.
11. Parallelbewerbung
Hat sich ein durch Job & Jobs vorgestellter Kandidat bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Job & Jobs hierüber innerhalb von 4 Arbeitstagen zu informieren. In diesem Fall erbringt Job & Jobs keine weitere Leistung bezüglich dieses Kandidaten. Der Auftraggeber kann Job & Jobs jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Kandidaten weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber Job & Jobs nicht innerhalb der Frist über frühere und/oder Parallelbewerbungen des vorgestellten Kandidaten, haftet er für den entstandenen Schaden (Aufwand), der Job & Jobs entstanden ist, da Job & Jobs aufgrund der fehlenden rechtzeitigen Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
12. Spätere Einstellung und Schutzklausel
Sollte ein von Job & Jobs vorgestellter Kandidat innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Vorstellung beim Auftraggeber eingestellt werden, ist das unter Punkt 4 beschriebene Erfolgshonorar vollumfänglich geschuldet. Die Bewerbungsdossiers bleiben Eigentum von Job & Jobs. Nach Ablauf eines befristeten Vertrages behält sich Job & Jobs das Recht vor, den Kandidaten weiter zu vermitteln.
13. Daten
Daten über die zu besetzenden Stellen und die vorgeschlagenen Kandidaten werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Stellenbesetzung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten. Job & Jobs weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mässig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Die Art. 18 Abs. 3 AVG und Art. 47 AVV werden berücksichtigt und eingehalten.
14. Zahlungsvereinbarung
Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug behält sich Job & Jobs das Recht vor, eine Mahngebühr in Höhe von 5% des ausstehenden Betrags (mindestens aber CHF 250.00) sowie CHF 150.00 für jede weitere Mahnung zu erheben. Auf alle Preise wird zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
15. Zusätzliche Dienstleistungen
Zusätzliche Dienstleistungen werden gemäss individueller Offerte nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) sowie den entsprechenden Verordnungen und Weisungen. Sie unterliegen ausschliesslich dem Schweizerischen Recht. Für alle Streitigkeiten zwischen Job & Jobs und dem Kunden gilt der Gerichtsstand am Ort der Job & Jobs Niederlassung als vereinbart.
Riedholz, Im Oktober 2024 Job & Jobs a SteRi Holding AG Company